Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Firma Pollak Sande
Jedem unserer Aufträge liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die Sie hier herunterladen können.
AGB Pollak Sande.pdf
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Geltung

Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von ungebrochenem Sand und Kies, Substraten und Düngersanden (im Folgenden „Ware“) die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde. Der Geltung von etwaig abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind sie kursiv gedruckt.

 

Lieferung und Abnahme

Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte, Substratsorte und Düngersandsorte ist allein der Käufer verantwortlich.

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, kostenfrei vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.

Für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren, Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt / gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen, den Verkauf betreffenden, Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

 

Gefahrübergang

Bei Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.

Bei Lieferung nach außerhalb des Werks geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

Gewährleistung

Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge, unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen, als der bedungenen Sorte, oder Menge, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

Nichtkaufleute haben Mängel (gleich welcher Art) innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware zu rügen.

Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung). Für Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

 

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldens-unabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.

 

Sicherungsrechte, einfacher Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.

Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht bis zu vollständigen Erfüllung unserer Forderung gemäß Ziffer 6.1 fort. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.

Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Ziffer 6.2 letzter Satz) zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß Ziffer 6.1 fort.

Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Ziffer 6.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziffer 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Ziffer 6.1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziffer 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen nach Ziffer 6.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von den Befugnissen gem. Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Waren (Abs. 6.2 letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

Auf Verlangen des Käufers werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigegeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.

Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle, für eine Intervention notwendigen, Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

 

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist, nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen, bei Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins bei Nichtkaufleuten 5% über Basiszins für den jeweiligen Verzugszeitraum.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen, anerkannten rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich.

Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen und trifft der Käufer bei Leistung keine Bestimmung, so verrechnen wir zunächst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet unter mehreren gleich sicheren auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter verhältnismäßig.

 

Fremdüberwachung

Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu nehmen.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Firma.

 

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

 

Hinweis: Einige der oben stehenden Formulierungen wurden aus den AGB der bayerischen Sand- und Kiesindustrie übernommen.